Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Vertragsbestandteil. Vereinbarungen über Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Nebenarbeiten sind nur gültig, wenn sie schriftlich getroffen oder von IMS schriftlich bestätigt worden sind.
Nehmen Kaufleute Auftragsbestätigungen von IMS, in denen auf diese Bestimmungen Bezug genommen wird, widerspruchslos entgegen, so gilt dies als Zustimmung zur Einbeziehung der Bedingungen in den Vertrag.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers haben keine Geltung, es sei denn, IMS hat ihrer Einbeziehung in den Vertrag ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen oder des abzuschließenden Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
An Angebote ist IMS nur gebunden, wenn diese ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Die Bindungsfrist beträgt 30 Tage nach Absendung des Angebotes, sofern keine andere Regelung vereinbart wurde.
Erklärt der Käufer die Annahme nach Ablauf der Bindungsfrist, so kommt ein Vertrag nur zustande, wenn IMS die Annahmeerklärung schriftlich bestätigt.
Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Ablichtungen, Zeichnungen, Muster, Baubeschreibungen, Gewichts- und Maßangaben, Gebrauchs- und Betriebsanleitungen und gleichartige Unterlagen dienen nur der Veranschaulichung und werden nur Vertragsbestandteil, wenn und soweit sie von IMS schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind.
Alle zum Angebot gehörenden Unterlagen bleiben Eigentum von IMS. Mit der Übergabe an den Käufer werden urheberrechtliche Nutzungsrechte nicht übertragen. Die Unterlagen sind vertraulich zu behandeln; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Auf erstes Anfordern sind die in Ziffer 2.3. genannten Gegenstände und Unterlagen an IMS zurückzugeben.
Rechtsgeschäftliche Erklärungen können von Mitarbeitern von IMS mit verbindlicher Wirkung nur abgegeben werden, wenn sie dazu generell oder im besonderen Fall bevollmächtigt sind.
Für den Umfang der Lieferung ist das Angebot oder die Auftragsbestätigung von IMS maßgeblich.
Die Lieferung erfolgt innerhalb der vereinbarten Lieferzeit. Lieferungen, die innerhalb von 14 Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin erfolgen, sind rechtzeitig. Bei nachträglichen Änderungen des Auftrages, der Transportart oder des Bestimmungsortes ändert sich die Lieferfrist entsprechend der Neubestimmung durch IMS.
Wird die Lieferzeit nach Tagen bestimmt, so sind hierunter Werktage zu verstehen.
Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Einhaltung des vertragsmäßig bestimmten Eingangs der vom Käufer ggf. beizubringenden Unterlagen, behördlichen Genehmigungen und Freigabeerklärungen voraus.
Ist der Käufer nach Ablauf der geltenden Lieferfrist berechtigt, IMS zur Erfüllung des Vertrages eine Nachfrist zu setzen, so beträgt diese mindestens 30 Tage.
Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare Betriebsstörungen, Lieferbeschränkungen für die zur Herstellung der Kaufsache notwendigen Materialien, Rohstoffe und Energien, Laderaummängel und andere von IMS nicht zu vertretende Umstände, entbinden IMS für die Dauer ihres Vorliegens von der Lieferverpflichtung oder rechtfertigen die angemessene Änderung der Liefertermine. Der Käufer ist in diesen Fällen berechtigt, nach Ablauf der von ihm schriftlich zu setzenden Nachfrist von 30 Tagen die Abnahme der verzögerten Lieferungen zu verweigern. Darüber hinaus stehen dem Käufer keine Ansprüche gegenüber IMS zu.
Übernimmt oder veranlasst der Käufer den Transport der Kaufsache, so genügt zur Einhaltung der Lieferfrist die Abgabe der Versandbereitschaftserklärung durch IMS.
Lässt der Käufer die Kaufsache nicht innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang der Versandbereitschaftserklärung bei IMS abholen oder wird der Versand der Kaufsache durch IMS auf Wunsch des Käufers darüber hinaus verzögert, so hat der Käufer die durch Lagerung entstehenden Kosten, wie z.B. Lagerung im Werk von IMS, mindestens 2 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Lagerzeit an IMS zu erstatten, ohne dass es einer weiteren Fristsetzung bedarf.
Bei Abrufaufträgen muss der Abruf des Käufers mindestens 21 Tage vor dem gewünschten Liefertermin eingehen.
Erfüllungsort ist das Werk oder Lager von IMS, von dem aus geliefert wird.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht mit ihrer Übergabe an den Käufer oder den Transporteur auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn IMS für den Käufer den Transportauftrag erteilt oder den Transport selbst ausführt.
Wird die Auslieferung durch die Versandbereitschaftsanzeige ersetzt oder begehrt der Käufer eine spätere als die vertraglich vereinbarte Auslieferung, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache an dem vereinbarten Liefertermin bzw. 6 Werktage nach Absendung der Versandbereitschaftsanzeige auf den Käufer über.
IMS ist bei Fehlen einer besonderen Anweisung des Käufers in der Wahl des Spediteurs, des Frachtführers und des Transportmittels frei.
Der Abschluss von Transport- oder sonstigen Versicherungen für die Kaufsache obliegt dem Käufer. Dieser kann jedoch von IMS den Abschluss derartiger Versicherungen auf seine Kosten verlangen.
Die Preise gelten ab Werk oder Lager von IMS. Sie enthalten nicht die Kosten für Fracht, Spezialverpackung, Transportmittel wie Paletten, Container etc. sowie sonstige durch den Versand bedingten Kosten, Gebühren und Abgaben. Diese trägt der Käufer zusätzlich zu dem Preis der Kaufsache. Die Verladung im Werk oder Lager von IMS ist in dem Preis der Kaufsache eingeschlossen.
Die Preise gelten bis zu dem vertraglich vereinbarten Liefertermin. Tritt eine von IMS nicht zu vertretende Lieferverzögerung ein, so ist IMS gegenüber Kaufleuten zu einer Änderung der Preise berechtigt. Die Änderung ergibt sich aus der Anpassung der Preise an die Änderung der wesentlichen Kostenfaktoren bis zum neuen Liefertermin. Gegenüber Nichtkaufleuten ist IMS dann zu einer Änderung der Preise berechtigt, wenn die von IMS zu liefernden Waren oder Leistungen erst später als vier Monate nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen und eine von IMS nicht zu vertretende Lieferverzögerung eintritt. Die Änderung ergibt sich in diesem Fall aus der Anpassung der Preise an die Änderung der allgemeinen Lebenshaltungskosten bis zum neuen Liefertermin. Kaufleute sind darüber hinaus verpflichtet, im Falle der Umsatzsteuererhöhung den erhöhten Steuersatz zu entrichten.
Bei längerfristigen Liefer- und Abrufaufträgen gilt der vereinbarte Preis für die Dauer von vier Monaten ab Vertragsschluss. Danach ist die Nr. 5.2. entsprechend.
Die Rechnungen von IMS sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum in der angegebenen Valuta in bar ohne Abzug zu bezahlen.
Erfolgt eine Zahlung nicht innerhalb der genannten Frist und wird der Käufer von IMS darauf unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen in Verzug gesetzt, so ist der Rechnungsbetrag ab Eintritt des Verzuges mit einem Zinssatz von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank, mindestens jedoch mit 5 % zu verzinsen.
Bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln gehen sämtliche Kosten des Einzugs zu Lasten des Käufers.
Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung des Käufers ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, dass diese Gegenforderung fällig und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Ein Zurückbehaltungsrecht an dem Kaufpreis steht dem Käufer nur zu, wenn dieses Recht auf dem abgeschlossenen Liefervertrag beruht. Kaufleute können ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn darüber hinaus eine schwerwiegende Pflichtverletzung von IMS vorliegt oder der Wert der vom Käufer erbrachten Leistung den Wert der Leistung von IMS übersteigt oder wenn der Gegenanspruch unbestritten und fällig oder rechtskräftig festgestellt ist.
Kommt der Käufer mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, werden alle ausstehenden Forderungen von IMS ohne Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungstermine sofort fällig. Außerdem ist IMS berechtigt, bis zur Begleichung aller ausstehenden Rechnungen die von IMS noch auszuführenden Lieferungen zurückzustellen und für diese Vorkasse zu verlangen.
Zusätzlich ist IMS in den in Nr. 6.6. genannten Fällen berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht an allen im Besitz von IMS befindlichen Gegenständen des Käufers auszuüben.
Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten, die zu Lieferverträgen mit IMS oder im Zusammenhang hiermit entstanden sind, gegenüber IMS erfüllt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung von IMS. Für Kaufsachen ist IMS Hersteller im Sinne des Gesetztes (§950 BGB) jedoch unter Ausschluss der Übernahme jeglicher Herstellungsverpflichtungen. IMS steht das Eigentum an der durch Be- und Verarbeitung entstehenden neuen Sache zu.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufsache im ordnungsgemäßen Geschäftsgang befugt. Er tritt hiermit seine Forderungen aus berechtigter und unberechtigter Weiterveräußerung an IMS ab; IMS nimmt die Abtretung an. Namen und Anschriften der Abnehmer sowie die Höhe der jeweiligen Forderung sind IMS auf erstes Anfordern hin mitzuteilen. Der Käufer ist ermächtigt, die an IMS abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, als er seine Befugnis nicht widerruft. Unterhält der Käufer mit seinem Abnehmer ein Kontokorrent, in das seine Forderung einbezogen wird, so bezieht sich die Abtretung auf den Kontokorrentsaldo.
Wird im Falle der Be- oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufsache oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache eine neue Sache hergestellt und erwirbt der Käufer aus der Verwertung der neuen Sache einen Zahlungsanspruch, so tritt er hiermit denjenigen Teil dieses Zahlungsanspruches an IMS ab, der dem Rechnungspreis der von IMS gelieferten Kaufsache entspricht. IMS nimmt diese Abtretung an. Im Übrigen gelten die in Ziffer 7.2. enthaltenen Bestimmungen entsprechend.
Bis zu einer ordnungsgemäßen Verwertung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache hat der Käufer diese räumlich getrennt von anderen Sachen aufzubewahren. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Kaufsache ist unzulässig. Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen des Eigentums von IMS durch Dritte sind von dem Käufer unverzüglich IMS bekanntzugeben und unter Einsatz geeigneter Mittel abzuwehren.
Der Käufer trägt während der Fortdauer des Eigentumsvorbehalts alle zusätzlichen für die Erhaltung erforderlichen Kosten und Aufwendungen. Er haftet IMS für jede Verschlechterung der Kaufsache. Ansprüche, die der Käufer gegen Dritte wegen einer Beschädigung oder wegen des Entzuges der gelieferten Sache erwirbt, tritt er hiermit an IMS ab; IMS nimmt diese Abtretung an.
IMS ist zur sofortigen Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufsache im Falle der Zahlungseinstellung des Käufers oder der Stellung des Konkurses oder Vergleichsantrages durch den Käufer berechtigt. In diesem Falle ist IMS zur freihändigen Verwertung der Kaufsache berechtigt; der Erlös ist auf die Forderung gegen den Käufer anzurechnen.
Für Mängel an gelieferten Gegenständen, das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie für Montagemängel haftet IMS gemäß den nachstehenden Bestimmungen.
Spezifikationen des Vertragsgegenstandes oder sonstige Angaben über den Vertragsgegenstand dienen lediglich dessen Beschreibung und enthalten keine Zusicherungen bestimmter Eigenschaften. Abweichungen von diesen Spezifikationen und Angaben sind keine Mängel i.S. der gesetzlichen Bestimmungen, wenn sich diese Abweichungen im Rahmen der gesetzlichen oder nach dem Stand der Technik zulässigen Abweichungen halten und die Funktionsfähigkeit der Liefergegenstände nicht wesentlich beeinträchtigt.
Die Zusicherung bestimmter Eigenschaften ist nur dann als Zusicherung anzusehen und damit verbindlich, wenn sie als solche von IMS dem Käufer ausdrücklich schriftlich erklärt wird.
Die Gewährleistungsfristen bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften bzw. nach den Gewährleistungsfristen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), sofern die Geltung der gesamten VOB vereinbart ist. Dieses gilt auch für alle anderen Ansprüche des Käufers, insbesondere für Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.
Die von IMS gelieferten Gegenstände und erbrachten Leistungen sind vom Käufer sofort bei Empfang bzw. Beendigung der Montage sorgfältig und umfassend auf Vollständigkeit und einwandfreien Zustand zu prüfen. Nichtkaufleute haben alle im Rahmen dieser Untersuchung erkennbaren Mängel oder Mindermengen binnen 2 Wochen nach Inempfangnahme bzw. nach Montagebeendigung schriftlich unter Bekanntgabe aller Einzelheiten sowie möglicher Schadensfolgen bei IMS anzuzeigen. Für Kaufleute verbleibt es im Übrigen bei der Regelung der §§ 377, 378 HGB.
Bei der Lieferung von Mindermengen ist IMS zur Nachlieferung berechtigt. Der Käufer ist zur Abnahme der gelieferten Teilmenge sowie der Nachlieferung verpflichtet.
Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung ist IMS zur kostenlosen Nachbesserung oder zum Austausch der mangelhaften Liefergegenstände sowie zur Nachbesserung der mangelhaften Montageleistung berechtigt. Der Käufer ist zur Abnahme der mangelfreien Teile der Lieferung oder Leistung verpflichtet. Wird durch Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung eine mangelfreie Gesamtleistung nicht erbracht, so stehen dem Käufer unter Ausschluss weitergehender Ansprüche die Rechte auf Wandlung oder Minderung gemäß den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu.
Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen werden von IMS in angemessener Frist unter Berücksichtigung der technischen Anforderungen und der Möglichkeiten von IMS nach entsprechender Absprache mit dem Käufer ausgeführt. Der Käufer ist nur dann berechtigt, auf Kosten von IMS sich Ersatzlieferungen zu beschaffen oder Mängel selbst zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen, wenn er IMS unter Berücksichtigung vorstehender Fristregelung durch eine angemessene Nachfristsetzung in Verzug gesetzt hat.
IMS ist von jeglicher Gewährleistung frei, wenn festgestellte Mängel der Liefergegenstände und der Montageleistungen, insbesondere Funktionsbeeinträchtigungen der Liefergegenstände, auf der Befolgung von Weisungen des Käufers, auf Bedienungsfehler des Käufers oder auf dem Zustand der von dem Käufer gestellten Anlagen oder Gebäude beruhen. Des Weiteren ist IMS frei von jeglicher Gewährleistung für Verschleißteile bzw. Abnutzungen, die durch normalen Verschleiß entstehen.
Die Gewährleistungsfrist für nachgelieferte oder nachgebesserte Gegenstände beträgt 6 Monate; sie läuft jedoch mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung.
Genehmigungen zum Betrieb von Anlagen oder Teilen davon, seien sie öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur, hat der Käufer zu beschaffen. IMS ist nicht verpflichtet, die Wirksamkeit oder Bestandskraft dieser Genehmigung nachzuprüfen.
Im Rahmen der Gewährleistung stehen dem Käufer andere als die in Ziff. 8. genannten Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jeglicher Art, nicht zu, es sei denn, dass der Schaden nachweislich von IMS, einem gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist oder es sich um Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder wegen eines Mangels eines von IMS hergestellten Werkes, der auf von IMS zu vertretenden Umständen beruht, handelt.
IMS haftet nur für Schäden, die auf einer eigenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Dies gilt auch, wenn die
Schadensersatzansprüche gegen IMS oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen oder aus unerlaubter Handlung hergeleitet werden.
IMS ist zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt, wenn der Käufer seine Pflichten aus dem Vertrag verletzt, insbesondere bei wiederholter Verletzung seiner Zahlungsverpflichtungen oder wenn die Vermögenslage des Käufers sich derart verschlechtert, dass die Bezahlung der Lieferung gefährdet ist.
Im Falle des Rücktritts erfolgt eine Rückabwicklung der von den Parteien erbrachten Leistungen. IMS ist jedoch berechtigt, von dem Käufer die Erstattung des IMS entstandenen Aufwandes zu verlangen.
Für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.
Gerichtsstand ist, sofern nicht ein anderer Gerichtsstand gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, der Hauptsitz des Verkäufers.